Satzung des Kulturverein Berg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Kulturverein Berg e. V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Berg (Starnberger See).
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Zweck des Vereins ist es, die freie Entfaltung der Künste zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass Kunstausstellungen, volksbildende Kurse und Werkgruppen, sowie literarische, szenische und musikalische Veranstaltungen durchgeführt werden. Eine bevorzugte Förderung einzelner Stilrichtungen, Künstlergruppen oder Künstler darf nicht erfolgen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den reinen Kostenersatz hinausgehen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  • Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins höchstens den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Eine Rückerstattung geleisteter Zahlungen erfolgt nicht.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines derzeitigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Berg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zielsetzung des „Kulturverein Berg e.V.“ zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Kulturverein Berg e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  • Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes nach schriftlicher Beitrittserklärung erworben.
  • Die Mitgliedschaft geht verloren:
    – durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Aufhebung.
    – durch Austritt, der schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären ist.
    – durch Ausschluss auf Beschluss der Mitglieder

§ 4 Organisation

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • die Bestellung des Vorstandes
  • den Kassenbericht und den Bericht des Kassenprüfers
  • die Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • den Ausschluss einzelner Mitglieder
  • die Auflösung des Vereins
  • Beschlüsse nach Buchstaben a) bis c) werden mit einfacher Mehrheit erfasst, Beschlüsse nach d) bis f) erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Abstimmung gelten ungültige Stimmen als Ablehnung.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  • Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:
    – wenn sie der Vorstand einberuft,
    – wenn ein Zehntel der Mitglieder einen Zusammentritt schriftlich verlangt. Hierbei sollen Zweck und Grund des Zusammentritts angegeben werden.
  • Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.

§ 6 Der Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte einen dreiköpfigen Vorstand
  • Der Vorstand – auch im Sinne von § 26 BGB – sind der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Jeweils zwei Mitglieder des Vereins vertreten den Vorstand nach außen. Ein Stellvertreter ist zugleich Schatzmeister, der andere Stellvertreter ist zugleich Schriftführer.
  • Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann für kulturelle Bereiche und Projekte Beiräte berufen und abberufen. Die Zusammenarbeit der Beiräte mit dem Vorstand erfolgt durch eine gegenseitige Information und Absprache. Die Wirkungszeit eines Beirates endet mit der Beendigung eines Projektes. Eine Wiederberufung ist jederzeit möglich.

§ 7 Geschäftsführung

  • Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann an einzelne Mitglieder bestimmte Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen und Sonderausschüsse bilden.
  • Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder geladen sind und die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand kann Beschlüsse nur mit Mehrheit seiner Mitglieder fassen.

§ 8 Amtszeit

  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet jeweils mit der Wahl des Nachfolgers. Die Wahl eines neuen Vorstandes hat spätestens innerhalb des zweiten Kalenderjahres zu erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem der amtierende Vorstand gewählt worden ist.
  • Ein neuer Vorstand kann im Übrigen jederzeit gewählt werden. Hierzu ist unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt hierbei entsprechend § 5, Absatz 4.
  • Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit wiedergewählt werden.

§ 9 Finanzen

  • Alle Ein- und Auszahlungen werden in einer den anerkannten Regeln der Buchführung entsprechenden Weise festgehalten.
  • Alle Auszahlungen bedürfen der Zeichnung des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters.
  • Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
  • Wer mit der Beitragszahlung über ein Jahr im Rückstand ist, kann auf Beschluss des Vorstandes seiner Mitgliedsrechte enthoben werden. Sofort mit der Zahlung leben die Mitgliedsrechte wieder auf.
  • Spätestens zum Ablauf seiner Amtsperiode hat der Vorstand einen nach Bereichen geordneten Kassenbericht vorzulegen. Zugleich ist die Kasse auf ihre rechnerische Richtigkeit durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer zu prüfen.
  • Über den Kassenbericht und über den Bericht der Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung abzustimmen. Die Annahme beider Berichte gilt als Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 31.08.1988 bzw. 21.01.2009

Stand: 01.03.2019